Strafgesetzbuch (StGB) Art. 170

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 170 StGB vom 2025

Art. 170 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 170 Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken,der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 170 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160185NachlassstundungGesuch; Konkurs; Vorinstanz; Lassstundung; Sanierung; SchKG; Lassgericht; Bewilligung; Entscheid; Bilanz; Unterlagen; Konkurseröffnung; Verfahren; Sachverhalt; Sanierungsplan; Gesuchs; Urteil; Beschwerdeverfahren; Gläubiger; Stundung; Schulden; Abzahlung; Frist; Kantons; Bezirksgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 177 (6B_511/2014)Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren. Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3). Behörde; Ermächtigung; Aussage; Amtsgeheimnis; Recht; Schweizerische; Anzeigepflicht; Prozessordnung; Sachen; Zeuge; Verfahren; Aussagen; Beamte; Kommentar; Kantons; Polizist; Polizei; Staatsanwaltschaft; Zeugin; OBERHOLZER; Schweizerischen; Urteil; Verfahrens; Feststellungen; Tatort; Gerichten; Autobahn; Verletzung; Vorinstanz
114 IV 32Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB. Zwischen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages und Urkundenfälschung besteht echte Konkurrenz (E. 3).
Bilanz; Beweis; Beweiseignung; Lassvertrages; Urkunde; SchKG; Vermögenslage; Erschleichung; Urkunden; Schuldner; Urkundenfälschung; Konkurrenz; Verkehrsübung; Urteil; Kassationshofes; Gesetzes; Erwägungen; Bilanzen; Kontrollstelle; Generalversammlung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Entscheid; Schuldners; Lassbehörde; Verhalten; Urteilskopf; Auszug; Staatsanwaltschaft; Kantons