Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 170 OR vom 2025

Art. 170 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 170 Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel

1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.

2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.


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Art. 170 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190381BauhandwerkerpfandrechtGesuch; EGRID; Miteigentum; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Forderung; Pfandsumme; Blatt; Eintragung; Forderungen; Zahlung; Rechnung; Werkvertrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Zahlungen; Pfandrecht; Stellung; Leistungen; Betonlieferungen; Schuldner; Parteien; Sicherheit; Grundstück; Gericht; Behauptung; Schuldnerin; Einzelgericht; Grundbuchamt; Stellungnahme
ZHHE190060BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Zahlung; Zahlungsgarantie; Gesuch; Gesuchs; Eintrag; Eintragung; Frist; Gesuchsgegnerin; Sicherheit; Streitberufenen; Verfügung; Eingabe; Gericht; Verfahren; Rüge; Partei; Grundbuch; Forderung; Parteien; Grundstück; Werkvertrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB110006Rekurs gegen die Verrechnung der AnwaltskostenVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Beschluss; Prozessentschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Obergericht; Gerichtskosten; Gerichtskasse; Forderung; Gerichte; Verfügung; Kanton; Rekurrenten; Bundesgericht; Kantons; Rekursgegner; Zentralen; Rechtsmittel; Zession; Verfahren; Parteien; Verteidigung; Verfahren; Rechtsanwalt; Parteientschädigung; Verrechnungserklärung
SGIV 2006/178Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 70/71 ATSG, Art. 85bis IVV. Konkurrenz des Verrechnungsanspruchs eines bevorschussenden Dritten mit dem Verrechnungsanspruch des vorleistenden Sozialversicherungsträgers, wenn die Leistungsnachzahlung nicht ausreicht, um beide Forderungen zu decken. Art. 78 ATSG. Schadenersatzpflicht des nachzahlenden Sozialversicherungsträgers bei fehlerhafter Verrechnung Dem koordinationsrechtlichen Mechanismus, der sowohl hinter Art. 70/71 ATSG als auch hinter Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV steht, trägt nur die Gleichberechtigung des vorleistenden Sozialversicherungsträgers und des bevorschussenden Dritten in bezug auf die Deckung aus der nicht ausreichenden Nachzahlung Rechnung. Ist eine Verrechnung unter Missachtung dieser Gleichberechtigung erfolgt, hat der benachteiligte Vorleistende oder Bevorschussende keinen Rückabwicklungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch (Art. 78 ATSG) ist erst bei nachweislichem Schaden denkbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2007, IV 2006/178). Leistung; Zahlung; Verrechnung; Leistungen; Sozialversicherung; Rückforderung; Verrechnungs; Rente; Agrisano; Krankenkasse; Atupri; Überentschädigung; Rentennachzahlung; Invalidenrente; Zustimmung; Recht; IV-Stelle; Abtretung; Sozialversicherungsleistung; Vorschuss; Auszahlung; Verfügung; Person; Sozialversicherungszweig; Rückforderungs; Vorschussleistung; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Unterhaltsbeiträge; Schuldner; Unterhaltsgläubiger; SchKG; Recht; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Existenzminimum; Person; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Betreibungsamt; Unterhaltsbeiträgen; Gemeinde; Anschlusspfändung; Eingriff; Zweck; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Gläubiger; Bundesgericht
138 III 145 (5A_404/2011)Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Betreibung; Schuldner; Recht; Pfändung; Betreibungs; Subrogation; Betreibungsamt; Anschlusspfändung; Gläubiger; Person; Anschlussprivileg; Stadt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Unterhaltsanspruch; Rechte; Übergang; Entscheid; Bundesgericht; Kommentar; Schuldneranweisung; Bevorschussung; Forderung; Mittelland; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

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SchwanderBasler Kommentar ZGB I2018
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