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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 170 BV vom 2024

Art. 170 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit

Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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