VwVG Art. 17 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 17 VwVG vom 2022

Art. 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 17 Verpflichtungen von Zeugen

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP (1) . (2)

(1) SR 273
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

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Art. 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/868éance; éances; était; Intimée; ’intimée; édecin; Assuré; écision; érapie; édical; Assurée; Expert; Assureur; érapeutique; éjà; édicale; édure; étaient; LAMaI; évrier; Assurance; Avait; équence; Expertise; éral; écembre
VD2023/370électronique; écision; Suisse; écrit; étent; édure; LPA-VD; ’est; édéral; ’étranger; évrier; évoit; ’au; ’assuré; élai; éfaut; ’opposition; égal; Métral; ’il; épôt; écrite; ’à
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 II 88Art. 30-32 und 65 USG; gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Betrieben, die Sonderabfälle entgegennehmen und behandeln. Es ist mit dem Bundesumweltschutzrecht vereinbar, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Entgegennahme, Behandlung und Weitergabe von Sonderabfällen verpflichtet wird, eine Sicherheitsleistung für eine allfällige spätere Zahlungsunfähigkeit zu erbringen. Solange der Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungskompetenz die Frage der Sicherheitsleistung nicht abschliessend regelt, kann die Sicherstellungspflicht auf ergänzendes kantonales Umweltrecht abgestützt werden (E. 3e). Kanton; Sicherheit; Bundes; Sonderabfälle; Sicherheitsleistung; Bewilligung; Sonderabfällen; Abfälle; Kantone; Bundesrat; Regierungsrat; Behandlung; Umweltschutz; Verordnung; Verkehr; Vorschrift; Verwaltung; Vorschriften; Amstutz; Altöl; Grundlage; Sinne; Unternehmungen; GSchG; Betrieb; Kantons
117 Ib 20Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz); Gewährung von Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen; Koordinierung der verschiedenen Verfahren. 1. Ein Gesuch um Gewährung von Sanierungserleichterungen gemäss Art. 17 USG und Art. 14 LSV ist zu publizieren, damit die Parteien (Art. 6 VwVG) ihre Rechte wahren können. Ist die Sanierung baupolizeilich bewilligungspflichtig, so gebietet die Beachtung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht, die Frage, ob Sanierungserleichterungen gewährt werden können, im Rahmen der gesamthaften Beurteilung des Projektes im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 2 RPV, Art. 3 und Art. 4 UVPV); allenfalls kann ein verbindlicher Vorentscheid eingeholt werden, sofern dies das kantonale Verfahrensrecht vorsieht und die Gebote der Publikation und Koordination respektiert werden (E. 3 und 6). 2. Überwiegende Interessen der Gesamtverteidigung erlauben für die Sanierung von Schiessanlagen die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV nur so weit, als diese nötig sind, damit die vom Bunde unterstützten Schiessanlässe (Art. 124 und Art. 125 MO) durchgeführt werden können (E. 5). 3. Bei ortsfesten Anlagen, die sich lärmmässig auf ein grösseres Gebiet auswirken, empfiehlt es sich, die Empfindlichkeitsstufen wenn möglich nicht einzelfallweise (Art. 44 Abs. 3 LSV), sondern gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und Art. 2 LSV in den Baureglementen und Nutzungsplänen der Gemeinden zuzuordnen (E. 6). Regierungsrat; Sanierung; Entscheid; Anlage; Erleichterungen; Schiessanlage; Marbach; Bunde; Sinne; Bundes; Schiessbetrieb; Schiesshalbtage; Bewilligung; Verordnung; Recht; Interesse; Lärmschutz; Schiessanlässe; Sanierungserleichterungen; Parteien; Anlagen; Militär-; Lärmschutz-Verordnung; Immissionsgrenzwerte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4728/2007Asyl und WegweisungAlter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Person; Anhörung; Gehör; Verfügung; Recht; Minderjährigkeit; Verfahren; Knochenalter; Bundesverwaltungsgericht; Zeitpunkt; Sinne; Identität; Anspruch; Akten; Geburt; Verfahrens; Parteien; Untersuchung; Vernehmlassung; Institut; Universität; Geburtsdatum

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AutorKommentarJahr
-Praxis VwVG2009