Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 17

Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 17 TStG vom 2025

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Art. 17

1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (1) einzureichen sind, zum voraus fest.

2 Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.

(1) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-601/2018TabaksteuerVerfahren; Recht; Steuer; Tabak; Steuersatz; Feststellung; Wasserpfeife; Wasserpfeifentabak; Einsprache; Vorinstanz; Einfuhr; Gesellschaft; Urteil; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Praxis; Anspruch; Bundesgericht; Verfügung; Entscheid; Interesse; Zigarette; Akten; Feststellungsverfügung
A-5971/2012TabaksteuerQuot;; Bundes; Steuer; Tabak; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Preis; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Recht; Kleinhandelspreis; Tabakfabrikate; Produkt; Verfügung; Kleinhandelspreise; Recht; Verfahren; Produkte; Bundesverwaltungsgerichts; Zeitraum; Beweis; Abgabe; Zollschuld; Kleinhandelspreises; Steuersatz; Packung; Wasserpfeifen