IPRG Art. 17 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 17 IPRG vom 2025

Art. 17 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 17 Vorbehaltsklausel

Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.


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Art. 17 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180184ArrestArrest; Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Durchgriff; Limited; Gesellschaft; Vorinstanz; Arrestbefehl; Über; SchKG; Vermögenswerte; Durchgriffs; Verfahren; Schiedsspruch; Gesuchsgegners; Person; Bundesgericht; Vollstreckung; Parteien; Entscheid; Anerkennung; Urteil; Forderung; Switzerland; äuchlich
ZHRT170223RechtsöffnungGesuchs; Recht; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Final; Judgment; Rechtsöffnung; Urteil; Betreibung; Amended; Court; Colorado; Apostille; District; Vorinstanz; Gesuchstellern; Sinne; Arrest; Entscheidung; SchKG; Anerkennung; Zahlung; Betreibungsamt; United; States
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugSchweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Beschwerde; Familiennachzug; Ordre; Beschwerdeführers; Anerkennung; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Ausland; Unterlagen; Akten; Braut; Person; Kopie; Ehegatte; Heirat; Ehegatten; Schweizer; Vollmacht; Stellvertretung; önne
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Ordre; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Braut; Ausland; Ehegatte; Ehegatten; Stellvertreterehe; Stellvertretung; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Entscheid; Hinweisen; Scheidungswille; Person; Schweizer; Scharia; Trauung; Urteil; Gültigkeit; FamPra
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 71 (4A_120/2022)
Regeste
Art. 23 LugÜ ; Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung gegenüber Dritten, echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Regeln betreffend die Bindung eines Dritten an die Gerichtsstandsvereinbarung lassen sich Art. 23 LugÜ nicht entnehmen. Dafür ist auf das nationale Recht zurückzugreifen. Der Dritte erwirbt bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch in der Regel so, wie ihn die Vertragsparteien ausgestaltet haben. Entsprechend können diese vorsehen, dass der Dritte die zu seinen Gunsten begründete Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann (E. 4).
Gericht; Gerichtsstand; Recht; Guarantee; LugÜ; Parental; Vertrag; Gerichtsstandsvereinbarung; Gunsten; Beklagten; Lugano; Vorinstanz; Zuständigkeit; Übereinkommen; Parteien; Lugano-Übereinkommen; Brüssel; Urteil; Drittwirkung; Zivil; Anspruch; Handelsgericht; Entscheid; Ia-VO; Forum; Tochtergesellschaft; Klage
145 III 199 (4A_646/2018)Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ); Formgültigkeit einer Schiedsklausel, Bindung Dritter. Ausdehnung einer zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien nach Art. II Abs. 2 NYÜ formgültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson, welche die Form nicht eingehalten hat (E. 2.1 und 2.4). Schiedsklausel; Schiedsvereinbarung; Recht; Vertrag; Vertrags; Agreement; Distribution; Rechtsprechung; Parteien; Bindung; Ausdehnung; Yorker; Übereinkommen; Arbitration; Urteil; Übereinkommens; Ljubljana; Schiedsgericht; Vertragspartei; International; Vertragsparteien; Vereinbarung; Handelsgericht; Zuständigkeit; Bundesgericht; Entscheid; Anerkennung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Konkurs; BankG; Recht; Quot;; Pfand; Bundes; Banken; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Vermögens; Beschwerde; Anerkennung; FINMA; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Gericht; Liquidator
A-3524/2008Staatshaftung (Bund)Konkurs; Recht; Quot;; Bundes; SKYGUIDE; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Aktivlegitimation; Verfügung; Konkursdekret; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Schadenersatz; Bundesverwaltung; Staats; Bundesgericht; Staatshaftung; Verfahrens; Konkursdekrets; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Gesellschaft; Gesuch; Konkursmasse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VischerZürcher 2. Auflage2018
Keller, Vischer, GirsbergerZürcher Kommentar zum IPRG2004