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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | BK 2019 212 | Verwertbarkeit von Beweismitteln | Einvernahme; Recht; Person; Rechte; Protokoll; Staat; Belehrung; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Aussage; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Verfahren; Befragung; Akten; Einvernahmeprotokoll; Verfahrens; Beweis; Generalstaatsanwaltschaft; Schweizer; Sachen; Verfügung; Einvernahmeprotokolle; Hinweis; Fragen; Schweizerische |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 IV 166 | Art. 23 Abs. 1 ANAG, Art. 17 BV und Art. 10 EMRK; rechtswidrige Einreise in die Schweiz, Pressefreiheit, Tragweite des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen. Die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sind nicht erfüllt im Falle eines Journalisten, der gemeinsam mit einer Gruppe von Flüchtlingen rechtswidrig in die Schweiz einreist, um Informationen aus "erster Hand" zu sammeln und einen Artikel über das Schicksal der heimlich auf Schweizer Boden weilenden Personen zu veröffentlichen (E. 2b und 2f). Die Verurteilung des Journalisten zu einer Busse von 250 Franken verstösst nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit (E. 2g). | Svizzera; Corte; Recht; Schweiz; Tribunale; Chiasso; Italia; Ultimo; Interessi; Berna; énal; Rechtsprechung; Ticino; Pressefreiheit; Rechtfertigungsgrundes; Wahrung; Interessen; Journalisten; Grundrecht; Procuratore; Pretore; Nella; RICORSO; énale; MARTIN; KILLIAS; DENIS; BARRELET; Informazione; Entrata |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6143/2017 | Datenschutz | Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kabelaufklärung; Bundes; Daten; Verfügung; Person; Auskunft; Über; Rechtsschutz; Urteil; Informations; Beschaffung; Verfahren; Anspruch; Realakt; Bundesverwaltungsgericht; Begehren; Informationen; Gesuchs; Personen; Überwachung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.66 | Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO). | Journalist; Journalisten; Recht; Korrespondenz; Bundes; Akten; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beschwerdekammer; Medienschaffende; Verfahren; Verfahrensakten; Verteidiger; Anonymisierung; Medienschaffenden; Ukraine; Entscheid; Unschuldsvermutung; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Verletzung; Beschluss |
BB.2017.65 | Aktenführung (Art. 100 StPO). | Quelle; Medien; Schutz; Quellen; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Person; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid; Aktendossier; Zeller; Interesse |