Bürgerrechtsgesetz (BüG) Art. 17

Zusammenfassung der Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 17 BüG vom 2023

Art. 17 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 17 Schutz der Privatsphäre

1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:

  • a. Staatsangehörigkeit;
  • b. Aufenthaltsdauer;
  • c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
  • 3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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