BGG Art. 17 - Verwaltungskommission

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 17 BGG vom 2024

Art. 17 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 17 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

  • a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
  • b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
  • c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
  • 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

    3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

    4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

  • a. die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;
  • b. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
  • c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
  • d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
  • e. (1) eine angemessene Weiterbildung des Personals;
  • f. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;
  • g. die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;
  • h. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 17 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDPlainte/2017/1-Autorité; érieure; Office; élai; éposé; Avance; ésidente; Effet; Assistance; édéral; Estimation; éception; Immeuble; érant; écembre; Présidente; Arrondissement; Broye; ères; Jura-Nord; Objet; Expert; Annulation; Avait; Comme

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 V 141 (9C_728/2008)Art. 91 lit. a und Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente; Teil- und Zwischenentscheid. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (E. 1.4.4-1.4.6). Rente; Entscheid; Recht; Teilentscheid; Teil-; IV-Stelle; Zwischenentscheid; Bezug; Sinne; Vorinstanz; Zeitraum; Urteil; Verwaltung; Verfahren; Endentscheid; Verfügung; Invaliditätsgrad; Erwägungen; Bundesgericht; Begehren; Rentenanspruch; Zivilprozess; Streitgegenstand; Teil-Zeitraum; Beurteilung; äftig
    135 I 187 (5A_780/2008)Art. 76 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung. Der Betreibungsgläubiger, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte, ist zur Beschwerde gegen die Aufhebung der Nachpfändung berechtigt (E. 1.3).
    Regeste b
    Art. 29 Abs. 2 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 f. SchKG. Der Gehörsanspruch des Betreibungsgläubigers ist verletzt, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde eine Nachpfändung aufhebt, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (E. 1 und 2).
    Entscheid; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Entscheide; Zivilsachen; Gehör; Forderung; Entscheides; Recht; Aufhebung; Guthaben; Betreibungsgläubiger; Verfahren; Gelegenheit; Erlass; Brugg; Kantonalbank; Vorinstanz; Verletzung; Rechtsstellung; Urteil; Regeste; Beschwerdeberechtigung; Anspruch; Beschwerdeverfahren; Stellungnahme