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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 17 AVIG vom 2024

Art. 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 17 (1) Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.

2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. (2)

2bis Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. (3)

3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:

  • a. (4) an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
  • b. (4) an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
  • c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
  • 4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

    5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. (6)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.286-Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Richt; Anruf; Person; Recht; E-Mail; Anrufe; Anspruch; Bundesgericht; Einstellung; Personalberaterin; Versicherungsgericht; Anspruchsberechtigung; Urteil; Bundesgerichts; Kontakt; Verschulden; Verhalten; Zwischenverdienst; Mobiltelefon; Arbeitslosenversicherung; Bewerbung; Gericht
    SOVSBES.2020.231-Zustellung; Arbeit; Richt; Einsprache; Programm; Einspracheentscheid; Zwischenverdienst; Akten; Brief; Recht; Beweis; Anspruch; VSBES; Anspruchsberechtigung; Verfügung; Versicherungsgericht; Verfahren; Einsatz; Beratungsgespräch; Wahrscheinlichkeit; Kanton; Massnahme; Einstellung; Zwischenverdienstes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 90 (8C_239/2018)Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6). élai; Emploi; électronique; Intimé; ômage; être; Autorité; éception; Août; écision; Assuré; édéral; écrit; Avait; égal; Envoi; été; Assurance; Absence; édure; Indemnité; était; ègle; Commentaire; Heure; énéral; Opposition; Tribunal; équences; écrits
    143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7952/2007ArbeitslosenversicherungArbeit; Kanton; Vollzug; Parkplätze; Aufgabe; Verordnung; Vollzugskosten; Aufgaben; Arbeitslosenversicherung; Kassen; Bundesverwaltung; Verfügung; Kantone; Solothurn; Mitarbeitende; Bundesverwaltungsgericht; Bedienstete; Quot;; Betrieb; Kantons; Ausgleichsstelle; AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung; Aufwendungen; Entschädigung; Parkplätzen; Arbeitsvermittlung; Kontierungsrichtlinie; Vorinstanz
    B-7917/2007ArbeitslosenversicherungArbeit; Parkplätze; Kanton; Vollzug; Aufgabe; Vollzugskosten; Aufgaben; Kasse; Verfügung; Kantone; Verordnung; Parkplatz; Arbeitslosenversicherung; Kassen; Bedienstete; Bundesverwaltung; Betrieb; Appenzell; Vorinstanz; Arbeitgeber; Entschädigung; Bundesverwaltungsgericht; Region; Aufwendungen; Herisau; Vollzugskostenjahresrechnung; Parkplatzmieten; Ausgleichsstelle