Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 16b SVG vom 2024

Art. 16b Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 16b Führerausweisentzug nach
einer mittelschweren
Widerhandlung
(1)

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  • a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • b. (2) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • bbis. (3) gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • c. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
  • d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
  • 2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

  • a. mindestens einen Monat;
  • b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  • c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  • d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
  • e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  • f. (4) immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
    (4) Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 16b Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170424Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Licht; Lichtsignal; Verkehrsregel; Urteil; Recht; Geldstrafe; Täter; Busse; Rotlicht; Staatsanwalt; Verletzung; Kreuzung; Staatsanwaltschaft; Albis; Sinne; Gefährdung; Bundesgericht; Limmattal; Verkehrsregeln; Sekunden; Verschulden; Tagessätze; Vorinstanz; Verteidigung
    SOSTBER.2016.72Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verkehr; Lieferwagen; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verkehrsregel; Fahrzeug; Unfall; Verkehr; Bundesgericht; Urteil; Abbiegen; Verkehrsregelverletzung; Gefährdung; Verhalten; Aufmerksamkeit; Verletzung; Gefahr; Umstände; Bundesgerichts; Fahrlässigkeit; Staat; Sachverhalt; Aussage
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.285-Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Führerausweis; Beschwerde; Sicherheit; Entscheid; Umstände; Verkehrs; Motorfahrzeug; Führerausweisentzug; Justizdepartement; Motorfahrzeugkontrolle; Höchstgeschwindigkeit; Autobahn; Unfall; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Gefahr; Einzelfall; Urteil; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Ramseier; Verfügung; Sicherheitsabzug; Rechtsmittel
    SOVWBES.2022.429-Verkehr; Motor; Verkehrs; Widerhandlung; Motorrad; Strasse; Motorradfahrer; Gericht; Gefahr; Geschädigte; Vortritt; Verkehrsregel; Strassen; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Führer; Vortritts; Gefährdung; Vortrittsrecht; Verletzung; Führerausweis; Urteil; Verkehrsregeln; Verschulden; Bundesgericht; Sinne
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5692/2011Luftfahrt (Übriges)Recht; Quot;; Verfahren; Vorinstanz; Entzug; Verfahren; Grundsatz; Führerausweis; Rechtsprechung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Busse; Ausweise; Beschwerdeführern; Helikopter; Quot;ne; Entzugs; Interesse; Urteil; Führerausweisentzug; Massnahme; Verfahrens; Gericht; Ausweisen