KVG Art. 16a - Entlastung

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 16a KVG vom 2025

Art. 16a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 16a (1) Entlastung

1 Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19–25 Jahre alt sind (junge Erwachsene).

2 Die Entlastung entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für sämtliche jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen.

3 Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

4 Als Erwachsene gelten junge Erwachsene sowie Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).t

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 16a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-SG 2019/7Entscheid Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 9 und 11 EG-KVG, Art. 12 und Art. 18 Vo EG-KVG sowie Art. 3 ff. des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen. Konkrete Normenkontrolle. Die von der Regierung für Alleinstehende ohne Kinder festgesetzte Einkommensgrenze für Einkommen ab Fr. 12'501.-- von 19% ist bundesrechtskonform. Aufgrund ihres Alters fällt die Rekurrentin nicht unter die privilegierte Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, KV- SG 2019/7). Prämien; Rekurrentin; Prämienverbilligung; Kanton; Regierung; Gallen; Regierungsbeschluss; Einkommen; Kinder; Regierungsbeschlusses; Person; EG-KVG; Ausbildung; Rekurs; Kantone; Erwachsene; Kantons; Einsprache; SVA-act; Anspruch; Altersgruppe; Einspracheentscheid; Normenkontrolle; Gericht; Krankenversicherung; Personen; Erwachsenen; Recht; Verhältnisse; Belastung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-SG 2019/7Entscheid Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 9 und 11 EG-KVG, Art. 12 und Art. 18 Vo EG-KVG sowie Art. 3 ff. des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen. Konkrete Normenkontrolle. Die von der Regierung für Alleinstehende ohne Kinder festgesetzte Einkommensgrenze für Einkommen ab Fr. 12'501.-- von 19% ist bundesrechtskonform. Aufgrund ihres Alters fällt die Rekurrentin nicht unter die privilegierte Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, KV- SG 2019/7). Prämien; Rekurrentin; Prämienverbilligung; Kanton; Regierung; Gallen; Regierungsbeschluss; Einkommen; Kinder; Regierungsbeschlusses; Person; EG-KVG; Ausbildung; Rekurs; Kantone; Erwachsene; Kantons; Einsprache; SVA-act; Anspruch; Altersgruppe; Einspracheentscheid; Normenkontrolle; Gericht; Krankenversicherung; Personen; Erwachsenen; Recht; Verhältnisse; Belastung
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