LwG Art. 169 - Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 169 LwG vom 2025
Art. 169 Verwaltungsmassnahmen Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:a. Verwarnung;b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;c. Ausschluss von Berechtigungen;d. Ausschluss von der Direktvermarktung;e. Ablieferungs, Annahme- und Verwertungssperre;f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;g. Beschlagnahme;h. (1) Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht. (2)
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;b. Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr;c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721], [7234]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.