SCC Art. 168 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 168 SCC from 2022

Art. 168 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 168 H. Transactions by the spouses I. In general

Each spouse may enter into transactions with the other or with third parties unless the law provides otherwise.


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Art. 168 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNF070008Abänderung der FrauenrenteAbänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Genehmigung; Gericht; Reduktion; Parteien; Scheidungsrecht; Ehegatten; Beklagten; Beziehungen; Praxis; Kinderrenten; Vereinbarungen; Eheleute; Erwägungen; Berufungsentscheides:; Auffassung; Konvention; Scheidungsrichter; Schutz; Abänderungen; Rente; Ansicht
VDHC/2019/300-époux; Appel; Intimée; éfenderesse; Appelant; Appelante; écembre; émoin; étaient; état; Autre; énéral; Philippe; Juvet; él Avait; établi; Avocat; égal; Lappel; ération; éjà
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung
89 II 79Art. 168 ZGB. In Streitigkeiten über ihr eingebrachtes Gut ist die Ehefrau allein als Partei zu betrachten; der Ehemann handelt nur als ihr Vertreter im Prozess. (Erw. 1). Art. 682 ZGB. Verzicht, zu Gunsten bestimmter mit Namen bezeichneter Miteigentümer, nicht auf das Vorkaufsrecht selbst - das gegenüber deren Rechtsnachfolgern weiterbestehen kann - jedoch auf Ausübung dieses Rechtes bei künftigen noch unbestimmten Verkäufen. (Erw. 2). Art. 43 Abs. 1 OG. Inwieweit kann das Bundesgericht die Auslegung eines Erbvertrages überprüfen? (Erw. 2). été; Crescentino; Gauye; éemption; Lydia; Immeuble; étaire; était; Tribunal; Avenue; Angèle; Céline; Marguerite; égal; Adrien; étaires; Exercice; Action; Georges; être; -même; écessaire; Marie; èmes; éré; Arrêt; ères; émoignages; édéral; égime

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993