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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 168 StGB vom 2024

Art. 168 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung (1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;
  • b. dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;
  • c. sich Vorteile nach Buchstabe a oder b zuwenden oder zusichern lässt.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 168 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS140095Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Biger; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Forderung; Konkursverwaltung; Verfügung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Konkursamt; Streichung; Recht; Gläubigerin; Interessen; Kollozierte; Betrag; Verfügungen; Vorinstanz; Verpflichten; Geschenk; Stimme; Entscheid; Konkursgläubiger; Bundesgericht; Verfahren

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 IV 5Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2). Beschwerde; NStGB; Vermögens; Gläubiger; Verjährung; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Konkurs; Schuldner; Notwendige; Teilnahme; Aufl; Vorinstanz; Urteil; Erwerb; Veräusserung; Schweiz; Verfahren; Eröffnung; Leistung; Vermögenswerte; Notwendigen; Forderungspaket; Handlung; Hinweis; Unterbrechung; Unterbrochen; Hinweisen; Geringere
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