Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 168

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 168 SchKG vom 2024

Art. 168 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 168 Konkursverhandlung

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.


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Art. 168 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240050KonkurseröffnungKonkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt
ZHPS240030KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Obergericht; Gläubigerin; Entscheid; Obergerichtskasse; Konkursgericht; Zustellung; Verfahren; Urteil; Konkurseröffnung; Zahlung; Parteien; SchKG; Vorladung; Betrag; Konkursamt; Konkursverhandlung; Kosten; Entscheidgebühr; Kantons; Forderung; Akten; Beschwerdeverfahren; Kostenvorschuss; Tilgung; Konkursbegehren; Entscheide; Betreibungsamt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2016.43 (AG.2016.776)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Betreibung; Zahlung; Zahlungsfähigkeit; Schuld; Forderung; Konkurseröffnung; SchKG; Basel-Stadt; Entscheid; Zivilgericht; Höhe; Forderungen; Rechtsmittel; Zivilgerichts; Anzeige; Schuldner; Zinsen; Gläubiger; Appellationsgericht; Konkursverhandlung; Handelsregister; Betreibungsamt; Voraussetzung; Auszug; Betreibungen
BSBEZ.2015.77 (AG.2016.6)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Parteien; Zivilgericht; Verhandlung; Basel-Stadt; Entscheid; SchKG; Anzeige; Rechtsmittel; Konkurseröffnung; Gericht; Gläubigerin; Bundesgericht; Appellationsgericht; Erwägungen; Aufhebung; Termin; Zivilsachen; Ausschuss; Gerichtsschreiberin; Salome; Kramer; Konkursbegehren; Betreibung; Dienstag; Eingabe; Datum; Konkursverhandlung; Zivilgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 III 109Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) ist (unter Vorbehalt der für die Lohnpfändung geltenden Ausnahmen) auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird (Bestätigung der Praxis). Verwirkung dcs Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamte. Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten mit der Anmeldung im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Diesen kann der Dritte nur dadurch abwenden, dass er Tatsachen nennt und glaubhaft macht, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen. Eine Beschwerde und eine Arrestaufhebungsklage, mit denen der Arrestschuldner die Aufhebung des Arrests nur unter Berufung darauf verlangt, dass er die arrestierte Forderung einem Dritten abgetreten habe, bilden für diesen (zumal nach erhaltener Rechtsbelehrung) keinen beachtlichen Grund dafür, mit der Anmeldung seines Anspruchs beim Betreibungsamt monatelang zuzuwarten. Firma; Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Anmeldung; Forderung; Schleuniger; Dynamo; Recht; Rolimpex; Anspruch; Entscheid; Polimex; Widerspruchsverfahren; Abtretung; Arrests; önne; Frist; Verwirkung; Aufsichtsbehörde; Klage; Gläubiger; Pfändung; Betreibungsamte; Arrestschuldner; ändet; Erwägung; ändete; Zuwarten
87 III 14Aussonderung im Konkurs. Fall, dass ein Dritter ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR als ihm zustehend beansprucht. Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG? Welche Rechtsbehelfe stehen dem Drittansprecher zu Gebote? Analoge Anwendung von Art. 168 OR beim Streit darüber, ob ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen (Art. 166, Art. 401 OR) stattgefunden habe. Freigabe des beanspruchten Guthabens durch die Konkursverwaltung (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KV)? Konkurs; Konkursverwaltung; Rekurrent; Klage; Rekurrentin; Frist; Anspruch; Aussonderung; SchKG; Forderung; Gläubiger; Recht; Herausgabe; Konkursamt; Drittansprecher; Masse; Entscheid; Aussonderungsanspruch; Aufsichtsbehörde; Brülisauer; Steuble; Feststellung; Sinne; Erbengemeinschaft; ündet; önne; Verfügung; Rekurs; Androhung; Nichteinhaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
Kren Kostkiewicz, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010