DBG Art. 167a - Ablehnungsgründe

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 167a DBG vom 2025

Art. 167a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 167a (1) Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

  • a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
  • b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
  • c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
  • d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
  • e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 167a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSEK.2017.30Staats- und Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / ErlassErlass; Rekurrenten; Steuern; Steuern; Einkommen; Grundbetrag; Rekurs; Vorinstanz; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; Existenzminimum; Recht; Finanzdepartement; Staats; Erlassgesuch; Überschuss; Steuerschuld; Gesuch; Busse; Einkommens; Auslagen; Wohnung; Steuergericht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/204Entscheid Art. 224 StG (sGS 811.1). Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt der Prüfung des Erlassgesuchs von einer Notlage der Beschwerdegegner im Sinn von Art. 224 Abs. 1 StG auszugehen gewesen sei. Da die Beschwerdegegner im Zeitpunkt ihres Erlassgesuches höchstens Einnahmen in der Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehabt hätten, hätten sie auch keine Schulden an die Gläubiger aus dem vor über 10 Jahren erfolgten Konkurs des Ehemannes bezahlen können. Daher habe ein Steuererlass auch keine Bevorzugung anderer Gläubiger zur Folge. Auch eine grosse Härte sei zu bejahen. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2016/204). Erlass; Beschwerdegegner; Erlassgesuch; Notlage; Vorinstanz; Entscheid; Kanton; Schulden; Begründung; Zeitpunkt; Existenzminimum; Gläubiger; Steuererlass; Härte; Gallen; Recht; Verwaltungsgericht; Konkurs; Steuern; Rekurs; Kantons; Steueramt; Erlassgesuche; Gemeindesteuern
    SGB 2015/316Entscheid Steuerrecht, Steuererlass, Art. 224 Abs. 1 StG, Art. 167 Abs. 2 und Art. 167a DBG, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 10 Steuererlassverordnung.Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Gewährung des Steuererlasses (E. 3).Die Beschwerdeführer haben die X. AG gegenüber der Steuerbehörde zeitweise bevorzugt behandelt. Ein Steuererlass käme nicht ihnen selbst, sondern indirekt der X. AG zugute. Dieses Verhalten rechtfertigt es, den nachgesuchten Steuererlass zu verweigern (E. 3.3), (Verwaltungsgericht, Steuererlass; Erlass; Entscheid; Steuererlassverordnung; VerwG; Notlage; Kanton; VerwGE; Hinweis; Person; Gallen; Vorinstanz; Steueramt; Söhne; Erlassgesuch; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Betrag; Härte; Anspruch; Steuererlasses; Kantons; Krankenkasse; Existenzminimum; Verwaltungsrekurskommission; Gemeindesteuern
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