StPO Art. 167 - Entschädigung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 167 StPO vom 2024

Art. 167 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 167 Entschädigung

Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 167 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140209Entschädigung / Genugtuung Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Gericht; Verteidigung; Ehemann; Recht; Genugtuung; Beschwerdeverfahren; Kommentar; Prozessordnung; Verletzung; Höhe; Tochter; Schweiz; Kantons; Untersuchung; Einvernahme; Bundesgericht; Verteidiger; Verfahrens; Basler; Schweizerische; Aufwendungen; Verfahren; Belastung; Verhaftung; ügig
ZHUH110251Beschwerde betreffend die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung. Entschädigung; DolmV; Arbeit; Recht; Einsatz; Auftrag; Dolmetscher; Bundesgericht; Anspruch; Verhandlung; Kanton; Gericht; Einzelgericht; Auftrags; Regel; Kantons; Verfügung; Übersetzer; Regelung; Entscheid; Person; Stunden; Proz-; Verfahren; Prozess; Proz-Nr; Dielsdorf
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