CPS Art. 167 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 167 CPS de 2024

Art. 167 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 167 Avantages accordés certains créanciers (1)

Le débiteur qui, alors qu’il se sait insolvable et dans le dessein de favoriser certains de ses créanciers au détriment des autres, fait des actes tendant ce but, notamment paie des dettes non échues, paie une dette échue autrement qu’en numéraire ou en valeurs usuelles, donne, de ses propres moyens, des sûretés pour une dette alors qu’il n’y est pas obligé, est, s’il est déclaré en faillite ou si un acte de défaut de biens est dressé contre lui, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 167 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD180006Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / SicherheitRecht; Vorinstanz; Gesuch; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Entscheid; Antrag; Vermögens; Klägers; Verfahren; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Kammer; Steuererklärung; Parteientschädigung; Stellungnahme; Erbschaft; Vermögenswert; Urteil; Unterlagen; Vermögenswerte; Beleg; Leistung; Beschwerdeverfahren; Liegenschaft
ZHSB140131Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Forderung; Gläubiger; Konkurs; Berufung; Schuld; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Punkt; Recht; Zahlungs; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Verrechnung; Gericht; Recht; Bevorzugung; Schlussrechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 IV 77Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7).
Caropa; Auslieferung; Schweiz; Recht; Sinne; Brief; Ausland; Forderung; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Forderungen; Mitteilung; Aktien; Gläubiger; Schuld; Vorinstanz; Spezialität; Aktiven; Briefpapier; Haupttat; Grundsatz; Konkurs; Recht; Verurteilung; Aktiengesellschaft; Gesellschaftsgläubiger; Briefkopf; Teilnahme