Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 167

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 167 SchKG vom 2025

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Art. 167 Rückzug

Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.


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Art. 167 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190141KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Gläubigerin; Beschwerdefrist; Zahlung; Entscheid; Konkurseröffnung; Konkursaufhebungsgr; Urteil; Forderung; Zinsen; Urkunden; Noven; Zahlungsfähigkeit; Rückzug; Obergericht; Eingabe; Verfügung; Frist; Poststempel; Beschwerdeverfahren; Konkurses; Parteien
ZHPS180219KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Forderung; SchKG; Verfahren; Konkursamt; Handelsregister; Obergericht; Konkursamtes; Konkursgerichtes; Zahlung; Kantons; Urteil; Vorinstanz; Handelsregisteramt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zinsen; Rückzug; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Meilen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 23Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4). Schuld; Gläubiger; Recht; Darlehen; Bevorzugung; Einrichtungsgegenstände; Tilgung; Handlung; Regelbeispielen; Zahlungsmittel; Umstände; Tatbestand; Unrechtsgehalt; Schweiz; Deckung; Sinne; Beschwerdeführers; Umständen; Verkauf; Urteil; Organ; Liquidation; Büromaterial; Betrag; Darlehensforderung; Konkurs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998