Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 167 OR vom 2025

Art. 167 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 167 Stellung
des Schuldners a. Zahlung in
gutem Glauben

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR220007Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrentin; Rekursgegnerin; Recht; Verfahren; Forderung; Behörde; Verwaltungskommission; Prozessentschädigung; Forderungen; Behörden; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundes; Schuld; Geschäfts-Nr; Kanton; Entschädigung; Verfahren; Vollzugsbehörde; Zürich-Sihl; Akten; Bundesgericht; Abtretung; Obergericht; Kantons; Einstellungsverfügung
ZHLF160007AusweisungBeklagten; Berufung; Recht; Mietzins; Liegenschaft; Verfahren; Kündigung; Winterthur; Vorinstanz; Kläger; Klägern; Entscheid; Berufungsverfahren; Vermieter; Rechtsanwalt; Berufungskläger; Zahlung; Frist; Parteien; Gesuch; Rechtspflege; Eigentum; Vollmacht; Mieter; Urteil; Ausweisung; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Verfahren; Rekursgegnerin; Recht; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Entschädigung; Auslegung; Prozess; Interesse; Verfahren; Bestimmungen; Obergericht; Beschluss; Verfügung; Vollmacht; Prozessordnung; Bezirksgericht; Bülach; Gerichtskosten
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Verfahren; Rekurrent; Recht; Abtretung; Rekursgegnerin; Verfahrens; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Kantons; Verfahren; Prozess; Interesse; Bestimmungen; Staat; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beschuldigte; Entscheid; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 586Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG); Abtretung von Forderungen (Art. 164 ff. OR); gutgläubige Schuldtilgung durch den Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers (Art. 167 OR). Der Drittschuldner, der auf der Grundlage eines die materielle Begründetheit der Forderung bejahenden Urteils bezahlt hat, kann die Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG erheben, wenn er mit Hilfe neuer Tatsachen nachweist, dass die gerichtlich festgestellte Schuld später ganz oder teilweise erloschen ist (E. 2). Umstände, unter denen sich der Drittschuldner auf Art. 167 OR berufen kann (E. 4.2.1). Die Erfüllung der Schuld durch den als gutgläubig vermuteten Drittschuldner gegenüber dem früheren Gläubiger kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Novation, Schulderlass oder Verrechnung erfolgen (E. 4.2.2). Abschluss einer Vereinbarung über einen teilweisen Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR dadurch, dass der Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers zwei Eigenwechsel ausstellt, ohne dass eine Novation der ursprünglichen Schuld vorliegt (E. 4.2.3). Berechnung des Betrages, den der Zedent dem gutgläubigen Drittschuldner zurückzuerstatten hat (E. 5). été; éancier; éance; édé; ébiteur; érêts; épétition; Action; Intimé; écution; Exécution; éral; édéral; était; Ancien; Comme; Drittschuldner; Schuld; Tribunal; éfinitive; Commentaire; échéance; Avocat; Office; écembre; écrit; édant; Opposition
95 II 242Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4). édit; Agricole; Crédit; Misteli; Bürgschaft; Zahlung; Forderung; Bürge; Hiltmann; Gläubiger; Beklagten; Bürgschaftsverpflichtung; Abtretung; Handels; Bürgen; Solidarbürge; Solidarbürgen; Weisskredit; Aberkennung; Darlehen; Handelsgericht; Hauptschuld; Borruat; Betrag; Schuld; Rechte; Darlehensforderung; Mistelis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013