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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 166 StGB vom 2024

Art. 166 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 166 Unterlassung der Buchführung

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungSchuldig; Beschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Ttmm; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Prot; Pflicht; Amtlich; Unterlassung; Geldstrafe; Amtliche; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Recht; Dispositiv; Konkurs; Habe
ZHSB220587Misswirtschaft etc.Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Misswirtschaft; Urteils; Verteidigung; Geldstrafe; Bedingte; Staatsanwaltschaft; Recht; Gericht; Amtlich; Verfahren; Bedingten; Vorinstanz; Verschulden; Tatschwere; Tigen; Amtliche; Bundesgericht; Täter; Buchführung; Vollzug; Kantons; Probezeit; Amtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRA 2021 26Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
BSSB.2020.9 (AG.2021.81)Raub, Erpressung (Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung - (Beschwerde am Bundesgericht hängig)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 56Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). Konkurs; Geschäfts; Geschäftsbücher; Aufbewahrung; Konkursverfahren; Aktiven; Beschwerde; Konkursverfahrens; Mangels; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Pflicht; Einstellung; Handelsregister; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Juristische; Buchführung; Juristischen; Verletzung; Organ; Schuld; Aufzubewahren; Konkursamt; Unterlassung; Sicheren; Geschäftsbüchern; SchKG; Personen
117 IV 163Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz (Präzisierung der Rechtsprechung). Buchführung; Unterlassung; Beschwerde; Eventualvorsatz; Vermögensstand; Nichtigkeitsbeschwerde; Genügt; Beschwerdeführer; Subjektive; Tatbestand; Finanziellen; Buchhaltung; Verschleierung; Urteil; Kantons; Gallen; Subjektiven; Tatbestandes; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Wiederholter; Fortgesetzter; Vorinstanz; Erwägungen; Verletzung; Gesellschaften; EDV-Anlage; Kassationshof; Urteilskopf; Auszug

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6013/2019BerufsprüfungPrüfung; Beschwerde; Beschwerdeführer; "; Vorinstanz; Prüfungsordnung; Register; Registerauszug; Verurteilung; Recht; Zulassung; Prüfungskommission; Beruf; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Immobilienbewertung; Prüfungszweck; Eintragung; Verurteilungen; Registerauszugs; Verhältnis; Verfahren; Eintragungen; Rechtlich; Verhältnismässigkeit; Partei; IVm; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER ALBRECHT Kommentar zum schweizerischen Strafrecht1990
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