Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 166

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 166 SchKG vom 2025

Art. 166 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 166 Frist

1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 166 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240033KonkurseröffnungSchuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Urteil; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Betrag; Betreibung-Nr; Kantons; Entscheid; Obergericht; Sinne; Schulden; Zahlungsschwierigkeiten; Gericht; Bezirksgerichtes; Urkunden
ZHPS240009KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Verfahren; Konkursandrohung; Forderung; Gericht; Parteien; Rechtsöffnungs; Urteil; SchKG; Konkurseröffnung; Dietikon; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Rechtsöffnungskosten; Verfügung; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Entscheid; Kantons; Gläubigerin; Bezirksgerichtes; Akten; Vorschuss; Konkursgericht; Betreibungsamtes; Betreibungskosten; Zustellung; Zivilprozess
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.36-Beschwerde; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Urteil; Bundesgericht; Verfügung; Begehren; Konkursbegehren; SchKG; Höhe; Konkursforderung; Verfahren; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Vizepräsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Postaufgabe; Dorneck-Thierstein; Konkurseröffnung; Amtsgerichtspräsidentin; Verfahrens; Konkursverfahren; Sinne; Ziffer
SGAVI 2006/144Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Für die Erfüllung dieses Insolvenztatbestandes genügt die Konkursandrohung. Die Stellung des Konkursbegehrens ist nicht erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007, AVI 2006/144). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007, 8C_490/2007 Arbeit; Konkurs; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Quot; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Anspruch; Schadenminderungspflicht; Arbeitgebers; Versicherungsgericht; Überschuldung; Gläubiger; Konkursverfahren; Person; Hinweis; Frist; Konkurseröffnung; Lohnforderungen; Auflösung; Urteil; Zeitraum; Konkursbegehren; Antrag; Nichteintretensentscheid; Konkursgerichts; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Konkurs; SchKG; Noven; Entscheid; Auslegung; Zahlung; Konkurse; Urteil; Schuldner; Betreibung; Novenrecht; Wortlaut; Gesetzes; Bezug; Beschwerdefrist; Frist; Zahlungsfähigkeit; Urkunden; Konkursaufhebungsgründe; Konkurseröffnung; Fassung; Einlegung; Rechtsmittels; Betreibungsamt; Revision; Zusammenhang; Rechtsmittels; Wille
138 III 225 (5A_895/2011)Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3). Konkurs; Zustellung; SchKG; Konkursverhandlung; Anzeige; Schuld; Verfahren; Konkursandrohung; Zustellungsfiktion; Konkurseröffnung; Frist; Prozessrechtsverhältnis; Schuldner; Urteil; Sendung; Obergericht; Konkursbegehren; Rechtsöffnung; Gläubiger; Schuldbetreibung; Entscheid; Rechtsprechung; Abholungseinladung; Bezirksgericht; Gericht; Verfügung; NORDMANN; Bundesgesetz; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010