LwG Art. 165h -
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 165h LwG vom 2023
Art 165h 4. Kapitel: Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (1) stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen.
(1) [SR 172.220.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.