LwG Art. 165g - Ausführungsbestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 165g LwG vom 2023

Art. 165g Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 165g Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f insbesondere:

  • a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;
  • b. die Struktur und den Datenkatalog;
  • c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;
  • d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
  • e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
  • f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  • g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;
  • h. die Archivierung.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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