LwG Art. 165f - Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 165f LwG vom 2023
Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.
3 Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung;b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.