Art. 164 CCS dal 2024
Art. 164 II. Somma a libera disposizione
1 Il coniuge che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa ha diritto di ricevere regolarmente da costui una congrua somma di cui possa disporre liberamente.
2 Tale somma va determinata tenendo conto degli introiti propri del coniuge avente diritto nonché di quanto, nella consapevolezza delle proprie responsabilit , l’altro coniuge impiega per la previdenza in favore della famiglia, della professione od impresa.
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Art. 164 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE180044 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Betrag; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalts; Parteien; Beruf; Ferien; Höhe; Richt; Berufung; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Recht; Entscheid; Verfügung; Bonus; Betreuung; Ehegatte; Steuern; Familie |
ZH | SB180398 | Mehrfacher Betrug | Beschuldigte; Schadenersatz; Beschuldigten; Dossier; Verteidigung; Recht; Urteil; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Gericht; Vollzug; Winterthur; Bundesgericht; Betrug; Sanktion; Verfahren; Befehl; Tagessätze; Winterthur/Unterland; Tagessätzen; Dispositiv; Bundesgerichts |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.234 | - | Zahlung; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Rückforderung; Schuld; Beschwerde; Zahlungsfähigkeit; Rechtspflege; Einkommen; Ehegatte; Existenzminimum; Verhältnis; Verfügung; Verhältnisse; Gehör; Berechnung; Verfahren; Apos; Rückzahlung; Urteil; Finanzen; Staat; Ehegatten; Richtlinien; Verfahrens; Auslagen; Solothurn |
LU | A 94 222 | Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Art. 7 Abs. 1 BVV3. Einkommen natürlicher Personen; Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Ein nur noch passiv einer beruflichen Pensionseinrichtung angehörender Selbständigerwerbender kann bei der Säule 3a den «grossen» Abzug geltend machen. Ein Abzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt. Jeder Vorsorgenehmer muss die Voraussetzungen der Abzugsberechtigung selbst erfüllen. Dementsprechend orientiert sie sich bei Ehepaaren an der Erwerbstätigkeit jedes einzelnen und nicht am Gesamteinkommen beider Ehegatten. Berufstätige Ehepartner sind nicht berechtigt, je die Hälfte des Abzuges auf zwei persönliche Vorsorgekonten gutzuschreiben. | Vorsorge; Säule; Abzug; Erwerb; Beiträge; Steuer; Erwerbseinkommen; Vorsorgenehmer; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vorsorgeeinrichtung; Abzugs; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Maute/Steiner; Bemessungsjahr; Lücke; Selbstvorsorge; Sinne; Arbeitnehmer; Vorsorgeform; Arbeitgeber; Versicherung; öglich |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 169 (5A_14/2019) | Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). | Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer |
131 V 444 | Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3) | Arbeit; Arbeitnehmer; Anspruch; Beschäftigung; Beitragszeit; Firma; Arbeitgeber; Lohnzahlung; Verwaltung; Arbeitslosenentschädigung; Hinweisen; Konto; Recht; Beweis; Arbeitnehmerin; Person; Sinne; Urteil; Arbeitslosenkasse; Verdienst; Einkommen; Verbindung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Isenring | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Geiser, Isenring | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |