Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
2 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210056 | Qualifizierter Raubversuch | Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Täter; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Motorsäge; Recht; Verfahren; Aussagen; Habe; Verletzung; Gebäude; Verteidigung; Vorinstanz; Zungen; Person; Berufung; Akten; Kanton; Vater; Recht; Gutachten; Kantons; Urteil; Opfer; Kette; Darstellung |
ZH | UH120238 | Begutachtung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Person; Akten; Rechtsanwalt; Auftrag; Verfahren; Sachverständige; Gutachtung; Begutachtung; Betreuerin; Gutachten; Obergericht; Urteil; Gutachtens; Verfahren; Urteilsfähigkeit; Sachverhalt; Vertreten; Beschuldigte; Untersuchung; Sachverständigen; Vormundschaftsbehörde; Gutachtensauftrag; Abhängigkeit; Urteilsfähig; Abklärung; Sachverhalts |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2019.39 (AG.2021.326) | einfache Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung | |
BS | SB.2020.44 (AG.2021.169) | sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Sind; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Schuldig; Rechtspflege; Beweiswürdigung; Gericht; Sinne; Beschwerdeführer; Über; Beziehungen; Vorinstanz; Falsche |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2018.69 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO). | Beschwerde; Zeuge; Bundes; BStKR; Zeugen; Entsch?digung; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Erwerbsausfall; Unentgeltliche; Anspruch; Zeugin; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuginnen; Zeugengeld; Verfahren; Prozess; Bundesstrafgericht; Rechtspflege; Bundesgerichts; Privatkl?ger; Entscheid; Spesen; Gericht; Rechtsbeistand; Entsch?digungen |