Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 164

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 164 HRegV vom 2024

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Art. 164 Wiedereintragung

Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00261Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Wiedereintragung; Aktiengesellschaft; Handelsregister; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Justiz; Auskunft; Handelsregisteramt; Justizdirektion; HRegV; Aktiven; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Auskunftsanspruch; Kantons; Entscheid; Voraussetzungen; Gesellschaften; Vater; Verfahren; Zuständigkeit; Gericht; Beschluss; Ausführungen; Begehren; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2017 III/1AmtshilfeLiquidation; Handelsregister; Verfahren; Gesellschaft; Recht; Beschwerde; Rechtseinheit; Informationen; StAhiG; Schlussverfügung; Aktiengesellschaft; Amtshilfe; Verfahrens; Liquidationsstadium; Parteistellung; Vorinstanz; Urteil; HRegV; Amtshilfeverfahren; Zusammenhang; Beendigung; Vermögens; Zweck

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis zur Handelsregisterverordnung2016
-Praxis zur Handelsregisterverordnung2012