Code civil suisse (CC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 163 CC de 2024

Art. 163 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 163 E. Entretien de la famille I. En général

1 Les époux contribuent, chacun selon ses facultés, l’entretien convenable de la famille. (1)

2 Ils conviennent de la façon dont chacun apporte sa contribution, notamment par des prestations en argent, son travail au foyer, les soins qu’il voue aux enfants ou l’aide qu’il prête son conjoint dans sa profession ou son entreprise.

3 Ce faisant, ils tiennent compte des besoins de l’union conjugale et de leur situation personnelle.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 déc. 2020 (Mariage pour tous), en vigueur depuis le 1er juil. 2022 (RO 2021 747; FF 2019 8127; 2020 1223).

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Art. 163 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW180005KostenerlassGesuch; Gesuchsteller; Mittellosigkeit; Obergericht; Erlass; Kostenerlass; Kanton; Obergerichts; Rekurs; Kantons; Schuld; Inkasso; Entscheid; Verwaltungskommission; Verfahren; Zentrale; Inkassostelle; Verhältnisse; Interesse; Person; Einkünfte; Vermögenswerte; Rekurskommission; Liegenschaft; Antrag; Kommentar; Schweizerischen; Auflage; Zürich/Basel/Genf; Prozessordnung
ZHVU150085KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Mittellosigkeit; Erlass; Kostenerlass; Verfahren; Obergerichts; Inkasso; Gesuchstellers; Kanton; Inkassostelle; Zentrale; Einkommen; Bezirksgericht; Gerichtsgebühr; Person; Wohnung; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Berücksichtigung; Recht; Erlassgesuch; Verordnung; Begründung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 249 (5A_907/2018)
Regeste
Art. 125 ZGB ; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung. Prinzipien der Unterhaltsfestsetzung (E. 3.4). Begriff und Folgen der lebensprägenden Ehe nach bisheriger Rechtsprechung (E. 3.4.1). Die Frage der Lebensprägung darf keinen "Kippeffekt" für die Rechtsfolgen zeitigen; vielmehr ist die konkrete Ehe zu würdigen und der Einzelfall zu beurteilen (E. 3.4.2). Weiterentwicklung des Begriffes der lebensprägenden Ehe, welche zur Bestimmung des gebührenden nachehelichen Unterhaltes eine Anknüpfung am ehelich gelebten Standard rechtfertigt (E. 3.4.3). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem allfälligen Unterhaltsanspruch vor. Grundsätzlich ist eine vorhandene Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen (E. 3.4.4). Wenn sie ganz oder teilweise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten auch nachehelich ein Unterhaltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (E. 3.4.5). Insgesamt massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles, d.h. das, was die konkrete Ehe ausgemacht hat (E. 3.4.6). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.5).
Unterhalt; Ehemann; Ehefrau; Unterhalts; Recht; Urteil; Kinder; Rechtsprechung; Entscheid; Trennung; Schweiz; Erwerbstätigkeit; Haushalt; Eigenversorgung; Ehegatte; Ehemannes; Zusammenleben; Leistung; Kantonsgericht; Heirat
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-260/2020RentenrevisionRente; Verfügung; Renten; Invalidität; Beurteilung; Vorinstanz; Gesundheit; IV-Stelle; Akten; Recht; Haushalt; Kinder; Abklärung; Urteil; Aufgabe; Schweiz; B-act; Arbeit; Leistungs; Feststellung; Sachverhalt; Person; Aufgaben; IVSTA; Stellung; Bundesverwaltungsgericht
C-3577/2018Rentenanspruchähig; Invalidität; Arbeit; Recht; Rente; Vorinstanz; Gesundheit; Verfügung; Beurteilung; Verfahren; Einschränkung; Anspruch; Renten; Stellung; Gutachten; Aufgabe; Person; Haushalt; Gericht; Aufgaben; Schweiz; Akten; B-act; ührt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.1Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Verfahren; Akten; Recht; Stunden; Aufwand; Verteidiger; Entschädigung; Verfahren; Vermögenswert; Beschwerde; Verfahrens; Vermögenswerte; Verteidigers; Entscheid; Apos;; Eingabe; Kostennote; Bundesstrafgericht; Gesuch; Unterlagen; Ehemann; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Sinne; Bundesanwaltschaft; Einstellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018