Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230003 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. | Gerin; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Recht; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Schwere; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Wiesen; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Prot; Kantons; Unentgeltliche; Anklage |
ZH | SB220133 | Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage | Schuldig; Beschuldigte; Spiel; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Gleichentags; Termin; Terminal; -Terminal; Teilnahme; Anklage; Recht; Differenz; Berufung; Urteil; Spieleinsätze; Verteidigung; Verfahren; Beweis; Daten; Kasse; Zeugin; Generiert; Lotto; Gewinn; Erfasst; Beleg; Aussage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.91 (AG.2021.123) | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes | |
BS | SB.2018.32 (AG.2018.732) | versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019) |