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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 163 SchKG vom 2024

Art. 163 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 163 Vollzug

1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183. (1)

2 Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 163 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150085Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG)Biger; Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Bigers; Gläubigers; Rdnung; Betreibung; Verfahren; Anordnung; Sicherungsbedürfnis; Darlehen; Gericht; Rungen; Verlust; Sinne; Begründung; Behauptet; Bilanz; Parteien
LUSK 02 12Art. 83 Abs. 1 und 162 SchKG. Für die Anordnung des Güterverzeichnisses sind im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen.SchKG; Gläubiger; Güterverzeichnis; Güterverzeichnisses; Betreibung; Sicherung; Rechtsöffnung; Schuldner; Konkurs; Gläubigers; Provisorische; Sicherungsbedürfnis; SchKG; Rekurs; Amtsgerichtspräsident; Mietzinse; Vermögensbestandteile; SchKG; Erteilt; Anordnung; Bestehen; Betreibungs; Nicht; Aberkennungsklage; Ottomann; Kottmann; Cometta; Objektiver; Tatsache

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 249Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) Ehegatte; Ehegatten; Existenzminimum; Verrechnung; Rückforderung; Einkommen; Ergänzungsleistungen; Familie; Rente; Betreibungsrechtlichen; Schuld; Nettoeinkommen; Gemeinsame; Rückerstattung; Schuldner; Notbedarf; Sozialversicherung; Berechnung; Berechtigten; IV-Stelle; Kantons; Gallen; Existenzminimums; Betrag; IV-Rente; Verrechenbare; Verwaltung; Verhältnis; Quote; EL-Anspruch
85 IV 217Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Durch die fälschliche Bezeichnung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum wird das Schuldnervermögen zum Scheine vermindert. Gläubiger; Konkurs; Vermögensstück; Vermögensstücke; Forderung; Dritteigentum; Schuldner; Vorgetäuschte; Schwegler; Verheimlichen; Vermögensstücken; Handlungen; Recht; Gehörende; Forderungen; Urteil; Bezeichnung; Eigentum; Konkursamt; Vorinstanz; Schulden; Beschwerdeführer; Auffassung; Gläubigern; Möglichkeit; Vortäuschen; SchKG; Fälschliche; Gemeinschuldner; Scheine
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