Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 163

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 163 SchKG vom 2024

Art. 163 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 163 Vollzug

1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183. (1)

2 Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 163 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150085Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG)Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Gläubigers; Betreibung; Verfahren; Anordnung; Sicherungsbedürfnis; Darlehen; Gericht; Verlust; Sinne; Begründung; Bilanz; Parteien; Urteil; Bezirksgericht; Beschwerde; ügen
VDPlainte/2019/22-Intimé; Office; Monsieur; écision; écembre; Instruction; établi; Avait; Activité; ésident; Autorité; Broye; Arrondi; éposé; étermination; édéral; èces; égulière; érieur; ébiteur; érieure; Audience; épens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 249Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) Ehegatte; Ehegatten; Existenzminimum; Verrechnung; Rückforderung; Einkommen; Ergänzungsleistungen; Familie; Rente; Schuld; Nettoeinkommen; Rückerstattung; Schuldner; Notbedarf; Sozialversicherung; Berechnung; IV-Stelle; Kantons; Gallen; Existenzminimums; Betrag; IV-Rente; Verwaltung; Verhältnis; Quote; EL-Anspruch; EL-Rückforderung; Ehepaar; Rückforderungen
85 IV 217Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Durch die fälschliche Bezeichnung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum wird das Schuldnervermögen zum Scheine vermindert. Gläubiger; Konkurs; Vermögensstück; Vermögensstücke; äuscht; Forderung; Dritteigentum; Schuldner; äuschte; Schwegler; Verheimlichen; Vermögensstücken; Handlungen; Recht; örende; Forderungen; Urteil; Bezeichnung; Eigentum; Konkursamt; Vorinstanz; Schulden; Auffassung; Gläubigern; Möglichkeit; ücklich; Vortäuschen; SchKG; Luzern; älschliche