E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 163 OR vom 2024

Art. 163 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 163 Höhe,
Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe

1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 163 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungKlagten; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Arbeitnehmer; Kunden; Partei; Habe; Gerin; Verfahrens; Herabsetzung; Habe; Parteien; Zahlen; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; Bezahlen
ZHHG210133ForderungKonventionalstrafe; Partei; Beklagten; Parteien; Verbot; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Renzverbots; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Vereinbart; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Gerin; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Erfasst
Dieser Artikel erzielt 25 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2008 73wirtschaftsgesetzes.einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, dievereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichenBestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträgeverweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 176 (5A_434/2020)
Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO ; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ) taugen (E. 4.2).
Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beschwerdegegnerin; Schuldbrief; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Urteil; Rechtsmittel; Obergericht; Zahlung; Urkunde; Erstinstanzlich; Verfahren; Urkunden; Schuldner; Entscheid; Provisorische; Erstinstanzliche; Amtes; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Betreibung; Rechtsöffnungstitels; Berufung; Beanstandungen; E-Mail; Erwähnt; Hinweis; Provisorischen
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Aufl; Haftung; Ersatz; Vereinbarte; Schaden; Vertraglich; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Ersatzcharakter; Vertragsverletzungen; Parteien; Verletzung; Arbeitgeber; Vertragsstrafe; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; Treuepflicht; SANTORO; Abrede; Nichtig; Disziplinarmassnahme
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz