Art. 162 CCS dal 2025

Art. 162 Abitazione coniugale
I coniugi scelgono insieme l’abitazione coniugale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 162 Abitazione coniugale
I coniugi scelgono insieme l’abitazione coniugale.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210024 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Liegenschaft; Parteien; Beruf; Berufung; Betreuung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Getrenntleben; Dispositiv; Verfahren; Zuteilung; Betreuungsanteil; Eltern; Wohnung; Eingabe; Regel; Scheidung; Obhut; Dispositivziffer; Ehegatte; Kinder; Getrenntlebens; Gesuchsgegners; Scheidungs; Regelung |
ZH | HE220027 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Rechtsbegehren; Liegenschaft; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Interesse; Massnahmen; Anordnung; Interessen; Urteil; Geschäftsführungs; Gericht; Geschäftsräumlichkeiten; Vertretungs; Bundesgericht; Frist; Verfahren; Verfahren; Kantons; Rechtsanwalt; Handelsregister |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/61 | Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. | Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter |
LU | S 94 635 | Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Selbstkündigung. Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Von einem Versicherten, dessen Ehegattin bereits an einem andern Ort lebt, kann nicht erwartet werden, dass er mangels einer neuen Arbeitsstelle langfristig und auf unbestimmte Dauer am alten Arbeitsort verbleibt und getrennt von seiner Ehefrau lebt. | Arbeit; Luzern; Ehegatte; Arbeitslosigkeit; Ehegatten; Recht; Kanton; Arbeitslosenkasse; Ehefrau; Arbeitsverhältnis; Verbleib; Urteil; Beschwerde; Arbeitslosenversicherung; Verschulden; Arbeitsplatz; Beschwerdeführers; Entscheid; Pflicht; Anstellung; Kasse; Verbleiben; Arbeitsstelle; Rechtsprechung; Hinweis; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Pflichten; öchstrichterliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 I 139 | Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4). | Steuer; Ehegatte; Ehegatten; Haftung; Veranlagung; Kanton; Veranlagungsverfügung; Veranlagungsverfügungen; Gesamtsteuer; Steuerschuld; Solidarhaftung; Ehefrau; Ehemann; Steuerschulden; Steuern; Regel; Recht; Steuerrecht; Bundesgesetz; Bundesrecht; Einkommen; Regelung; Kantone; Regierungsrat; Zustellung; Eherecht; Gemeinschaft; ändig |
110 V 308 | Art. 5 Abs. 3 KUVG. - Wird die Beitrittserklärung von einer Drittperson und nicht vom Aufnahmebewerber selber abgegeben, so muss sich dieser - unabhängig von einem allfälligen persönlichen Fehlverhalten - alle gesundheitlichen Umstände entgegenhalten lassen, die bei eigenhändiger Gesundheitserklärung hätten angezeigt werden können und müssen (Erw. 2b). - Der rückwirkende Versicherungsvorbehalt ist grundsätzlich in jedem Falle zulässig, in welchem die Kasse bei gehöriger Gesundheitserklärung zu einem Versicherungsvorbehalt berechtigt gewesen wäre und einen solchen auch angebracht hätte (Erw. 2c). - Das Recht und die Pflicht zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gemäss Art. 162 Abs. 1 ZGB umfasst praxisgemäss auch die Befugnis, die Familienmitglieder bei einer Krankenkasse zu versichern oder deren Kasse zu wechseln (Erw. 3). | Kasse; Versicherung; Krankheit; Recht; Krankenkasse; Anzeigepflicht; Versicherungsvorbehalt; Ehemann; Anzeigepflichtverletzung; Gesundheit; Versicherungsgericht; Aufnahmebewerber; Krankheiten; Kassen; Beitritt; Beitrittserklärung; Gesundheitserklärung; Helvetia; Sachverhalt; Entscheid; Kantons; Drittperson |
Autor | Kommentar | Jahr |
Reusser, Hausheer, Geiser | Berner Kommentar zum Familienrecht | 1999 |
- | Berner | 1999 |