85 III 124 | Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. Vergleich im Forderungs-, allenfalls Aberkennungsprozess. Er kann sich auch auf das Mass der vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten beziehen. Soweit der Rechtsvorschlag durch den Vergleich nicht beseitigt ist, steht er einer Fortsetzung der Betreibung (hier: durch Konkursandrohung) weiterhin entgegen. Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG. | Betreibung; Recht; Schuldner; Gläubiger; Betreibungs; Forderung; Rechtsvorschlag; Vergleich; Kosten; Betreibungskosten; SchKG; Gläubigern; Konkursandrohung; Parteien; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Güterverzeichnis; Betrag; Zahlung; Entscheid; Güterverzeichnisses; Vergleiche; Aberkennungsprozess; Parteientschädigung; Betreibungsamt; ässig; Teilbetrag; Richter; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnungskosten |