Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 162

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 162 SchKG vom 2024

Art. 162 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 162 Anordnung

Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 162 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140061EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Kinder; Berufung; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Parteien; Vorinstanz; Gesuchstellers; Entscheid; Verfahren; Liegenschaft; Prozesskosten; Vergleich; Woche; Arbeit; Einkommen; Urteil; Rechtspflege; Betrag; Eingabe; Vergleichs; Besuch; Wohnkosten; Familie; Prozesskostenvorschuss
ZHPS150085Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG)Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Gläubigers; Betreibung; Verfahren; Anordnung; Sicherungsbedürfnis; Darlehen; Gericht; Verlust; Sinne; Begründung; Bilanz; Parteien; Urteil; Bezirksgericht; Beschwerde; ügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 III 124Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. Vergleich im Forderungs-, allenfalls Aberkennungsprozess. Er kann sich auch auf das Mass der vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten beziehen. Soweit der Rechtsvorschlag durch den Vergleich nicht beseitigt ist, steht er einer Fortsetzung der Betreibung (hier: durch Konkursandrohung) weiterhin entgegen. Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG. Betreibung; Recht; Schuldner; Gläubiger; Betreibungs; Forderung; Rechtsvorschlag; Vergleich; Kosten; Betreibungskosten; SchKG; Gläubigern; Konkursandrohung; Parteien; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Güterverzeichnis; Betrag; Zahlung; Entscheid; Güterverzeichnisses; Vergleiche; Aberkennungsprozess; Parteientschädigung; Betreibungsamt; ässig; Teilbetrag; Richter; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnungskosten