ZPO Art. 161 - Aufklärung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 161 ZPO vom 2025

Art. 161 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 161 Aufklärung

1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.

2 Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.


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Art. 161 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE210006Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Parteien; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfügung; Einkommen; Frist; Eingabe; Beklagten; Arbeit; Wohnung; Klage; Verfahren; Person; Liegenschaft; Klageantwort; Konto; Grundbetrag; Bewilligung; Unterlagen; Gericht; Entscheid
ZHLZ180020UnterhaltRecht; Beklagten; Berufung; Eltern; Unterhalt; Kinder; Unterhalts; Gericht; Betreuung; Entscheid; Urteil; Kindsmutter; Parteien; Verfahren; Beweis; Verhandlung; Mutter; Zeuge; Rechtspflege; Gesuch; Brief; Rechtsmittel; Elternteil; Vereinbarung; Vater; Begründung; Vorinstanz; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2003.76Entscheid Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76). Quot; Vertrag; Beklagten; Klage; Produkt; Konkurrenz; Parteien; Produkte; Experte; Vertragsgeräte; Konkurrenzverbot; SiFe-; Expertise; Handel; Vertragsgerätequot; Replik; Experten; Zusammenhang; Beweis; Korrosion; Verwendung; Verletzung; Wettbewerb; -Legierung; Quot;Vertragsgerätequot;
SGHG.2005.54Entscheid Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54). Gesuch; Gesuchs; Patent; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Streitpatent; Gesuchstellerinnen; Kombination; Praziquantel; Separatbeilage; Patents; Streitpatents; Sankyo; Quot; Massnahme; Ausführungen; Nichtigkeit; Ivermectin; Recht; Produkt; Handelsgericht; Klage; Gesuchsantwort; EQVALAN; Schweiz; EQUIMAX; Verfahren; Gültigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht