DO Art. 161 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 161 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 161 Relaziun tranter il chasti ed il donn

1 Il chasti convenziunal è scadì, er sch’i n’ha d nagin donn per il creditur.

2 Sch’il donn subì surpassa l’import dal chasti, po il creditur pretender l’import supplementar mo, uschenavant ch’el po cumprovar ina culpa da vart dal debitur.


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Art. 161 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHHG210133ForderungKonventionalstrafe; Beklagte; Beklagten; Parteien; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Schaden; Verfahren; Vermittlung; Klägerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 433 (4A_398/2007)Art. 160 Abs. 1 OR; Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten. Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. die Reduktion einer Kaufpreisforderung (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot findet bei der Umschreibung der strafbewehrten Pflichten keine Anwendung; Generalklauseln, nach denen für jede Vertragsverletzung eine Strafe geschuldet ist, sind zulässig (E. 4). Konventionalstrafe; Recht; Vertrag; Verhalten; Vertrags; Parteien; Bedingung; Beschwerdegegner; Patienten; Vereinbarung; Praxis; Zahlung; Pflicht; Urteil; Leistung; Obergericht; Klausel; Vorinstanz; Schuld; Kaufpreisrate; Verhaltens; Obligationenrecht; Schuldner; Praxisübernahme; Klage; Leistungsversprechen; ängig
133 III 43 (4C.172/2006)Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR). Verfällt das Angeld bei Nichterfüllung des Vertrages dem Empfänger, hat es die Funktion einer Konventionalstrafe. Von einem Angeld kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung bei Vertragsschluss zu erfolgen hat. Andernfalls liegt eine Teilzahlung vor, auf welche die Bestimmungen der Konventionalstrafe im Rahmen von Art. 162 OR ebenfalls Anwendung finden (E. 3.2). Zulässigkeit der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (E. 3). Bei Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe ist nicht abstrakt vom höchstmöglichen Schaden auszugehen, sondern es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen unter Einschluss des Schadensrisikos, dem der Gläubiger ausgesetzt war. Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung des Übermasses (E. 4). Vertrag; Herabsetzung; Konventionalstrafe; Schaden; Zahlung; Kaufrecht; Gläubiger; Kaufrechts; Hinweis; EHRAT; Angeld; Kommentar; MOOSER; Schuld; Vertrages; Beklagten; Klägern; Mietzins; Über; Lehre; Obligationenrecht; Anerkennung; Umstände; Entschädigung; BECKER; Hinweisen; Vertragsschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
-, Zürich1989