LwG Art. 161 - Kennzeichnung und Verpackung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 161 LwG vom 2025

Art. 161 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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