BV Art. 161 - Instruktionsverbot

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 161 BV vom 2024

Art. 161 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 161 Instruktionsverbot

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 19 (1C_291/2008)Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5). Kanton; Kantons; Liste; Kandidat; Kantonsrat; Stimm; Bundes; Parlament; Partei; Kandidaten; Keller-Inhelder; Barbara; Parlaments; Mandat; Recht; Mandats; Kantonsrats; Parteiwechsel; Bundesgericht; Listen; Rechte; Amtsantritt; Stimme; Grundsatz; Stimmen; Schweiz; Proporz; Urteil; Mitglieder