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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 160 LIFD de 2024

Art. 160 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 160 Canton de perception

L’impôt est perçu par le canton dans lequel la taxation a été effectuée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160201RechtsöffnungGesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Veranlagungsverfügung; Rechtsöffnung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Vorinstanz; Schwyz; Verfahren; Betreibung; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteil; Gesuchstellers; Gläubiger; Eröffnung; Schweiz; Entscheid; Steuer; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Dietikon; Steuern; Bundessteuern; Zustellung; Rechtsmittel
ZHRT160200RechtsöffnungGesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Veranlagungsverfügung; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Schwyz; Betreibung; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteil; Gesuchstellers; Eröffnung; Schweiz; Zustellung; Entscheid; Steuer; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Dietikon; Bundessteuern; Gläubiger; Erwägung; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Kantons; Recht; Fälligkeit; Bundessteuer; Kapitalleistungen; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Zuständigkeit; Person; Kantone; Kommentar; Steuerverwaltung; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Zugehörigkeit; Wegzugs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Recht; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Vermögenswerte; Steuerverfahren; Verfahren; Steuerhinterziehung; Kommentar; Steuerrecht; Recht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Rechtsanwalt; Steuerverwaltung; Konto
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Einziehung; Recht; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Basel; Untersuchung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Steuerverfahren; Entscheid; Steuerhinterziehung; Bundesgericht; Recht; Kommentar; Steuerrecht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Steuerverwaltung