StReG Art. 16 - Verzeichnete Personen

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 16 StReG vom 2025

Art. 16 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 16 Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung Verzeichnete Personen

1 Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

  • a. gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1) vorliegt; oder
  • b. gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet hat.
  • 2 Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

  • a. gegen sie oder ihn ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 2 und 3 und 19 Bst. d Ziff. 2) vorliegt; oder
  • b. gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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