Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 16

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 16 LEF dal 2024

Art. 16 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 16 Tasse

1 Il Consiglio federale stabilisce la tariffa delle tasse.

2 Gli atti della procedura d’esecuzione e di fallimento sono esenti da bollo.


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Art. 16 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230129ArresteinspracheArrest; Arrests; Arrestschuldner; Dritteinsprecherin; Recht; Entscheid; Arrestgläubiger; Schuld; Arrestgläubigerin; Aktien; Option; Vorinstanz; Liegenschaft; SchKG; Gesellschaft; -strasse; Betreibung; Schuldner; Forderung; Gericht; Vermögenswert; Parteien; Ehefrau; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Durchgriff; Person; Einsprache; Arrestforderung
ZHPS230015ArrestArrest; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Vorinstanz; Gericht; Arrests; Arrestschuldner; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zuständigkeit; Wohnsitz; Zürcher; Gesuch; Schweiz; Bezirksgericht; Gesuchsgegnerin; Rechtsmittel; Verfahren; Staat; überwiegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt; Schuldner; Betreibungsbuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2949/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRecht; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Betreibung; Auffangeinrichtung; Forderung; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsvorschlag; Forderungen; Zwangsanschluss; Höhe; Arbeitgeberin; Anschluss; Betreibungs; Gebühr; Beitrags; Verfahren; Entscheid; Rorschach; Betrag; Verzugszins; BVGer; Beiträge; Lassstundung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar SchKG, Zürich1911