KRK () Art. 16

Zusammenfassung der Rechtsnorm :



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Art. 16

(1) Nagin uffant na dastga vegnir expost ni ad intervenziuns arbitrarias u illegalas en sia vita privata, en sia famiglia, en ses domicil u en sia correspundenza, ni a violaziuns da sia onur e da sia reputaziun.(2) L’uffant ha il dretg da protecziun giuridica cunter talas intervenziuns u violaziuns.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.22-Beschuldigte; Urteil; Recht; Solothurn; Kanton; Urteils; Beschuldigten; Staat; Apos; Aufbewahrungsort:; Polizei; Asservate; Landes; Berufung; Schweiz; Landesverweis; Ziffer; Landesverweisung; Verteidiger; Kosovo; Entschädigung; Interesse; Vorinstanz; Hinweis; Privat; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 153 (2C_353/2008)Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 1 KRK; Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im "umgekehrten Familiennachzug" an die ausländische Mutter eines Schweizer Kindes. Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (E. 2.1). Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes ist die Bundeszustimmung zu erteilen, wenn hiergegen über das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe sprechen (E. 2.2). Schweiz; Familie; Interesse; Schweizer; Urteil; Aufenthalt; Kindes; Interessen; Migration; Aufenthaltsbewilligung; Ausreise; Verlängerung; Recht; Ausländer; Bewilligung; Interessenabwägung; Türkei; Tochter; Eltern; Mutter; Umstände; Eingriff; Massnahme; Schutz; önnen