Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 16

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 16 HRegV vom 2025

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Art. 16 Inhalt, Form und Sprache

1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen.

2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.

3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen. (1)

4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 550 (4A_396/2014)Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 164 HRegV). Gerichtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; das Handelsgericht ist für ein Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV sachlich nicht zuständig (E. 2).
Handelsgericht; Streit; Streitigkeit; Streitigkeiten; Zuständigkeit; Gericht; Wiedereintragung; HRegV; Recht; Gerichtsbarkeit; Kanton; Handelsgerichts; Wiedereintragungsverfahren; Genossenschaft; Handelsgesellschaft; Handelsgesellschaften; Zivil; Verfahren; Genossenschaften; Urteil; Prozess; Wortlaut; Handelsgerichte; Angelegenheiten; Streitigkeiten; Botschaft; Zivilprozessordnung
137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
Bundes; Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; HRegV; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Kantone; Instanzen; Vorinstanz; Entscheid; Instanzenzug; Justiz; Verfügung; Justizdirektion; Verordnung; Bundesgericht; Auslegung; Verfügungen; Beschwerdeführung; Aufsicht; Instanzenzugs; Verfahren; Beschwerdeführung; Delegation; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Recht; Beschwer; Vorinstanz; Handelsregister; Prozessfähigkeit; Verfahren; Bundes; Liechtenstein; Beistand; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Wiedereinsetzung; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Verfügung; Patente; Patents; Gesuch; Antrag; Schutz; Handlungs; Landgericht; Handlungsfähigkeit; Verfahrens; Patentschutzvertrag
A-4278/2017AmtshilfeVerfahren; Liquidation; Recht; Gesellschaft; Handelsregister; Amtshilfe; Schlussverfügung; Vorinstanz; Aktiengesellschaft; Informationen; StAhiG; Verfahrens; Beschwerde; Sachverhalt; Amtshilfeverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Rechtseinheit; Parteistellung; Gericht; Organ; Parteien; Verfügung; Hinweis; Liquidatorin