Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 16 DSG vom 2023

Art. 16 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 16 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland Grundsätze

1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.

2 Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:

  • a. einen völkerrechtlichen Vertrag;
  • b. Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;
  • c. spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;
  • d. Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder
  • e. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
  • 3 Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Recht; Bundes; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Veröffentlichung; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Publikation; Recht; Interesse; Personendaten; Geheimhaltung; Nikon; Verfügungen; Textstellen; Öffentlichkeit; Verwaltung; Verfahren; Entscheide; Kartellgesetz; Verfahren; Datenschutz; MARTENET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4139/2015Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Bericht; Schlussbericht; Publikation; Vorinstanz; Urteil; Schlussberichts; Recht; Bundes; Verfügung; Geschäftsgeheimnis; BVGer; Verfahren; Sekretariat; Interesse; Geschäftsgeheimnisse; Hinweis; Veröffentlichung; Vorabklärung; Hinweise; Verfahrens; Ganzen:; Hinweisen; Ziffer; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Stellung; Beschwerde; Entscheid; Bericht
    B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Publikation; Recht; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; Unternehmens; Geschäftsgeheimnisse; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Ganzen:; Wettbewerb; Verfahren; Hinweis; Unternehmenszusammenschluss; Wettbewerbs; Hinweisen; Verwaltung; Schwärzung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2021.29Beschuldigte; Bundes; Polizist; Maske; Beschuldigten; Urteil; Amtshandlung; Covid-; Recht; Transport; Person; Filter; Polizisten; Bundesstrafgericht; Personen; Bundesanwaltschaft; Hinderung; Massnahmen; Bundesstrafgerichts; Transportpolizisten; Maskentragepflicht; Attest; Verfahren; Kontrolle; Täter; Kammer; Verteidigung; Verordnung