Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 16 DBG vom 2025

Art. 16 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 16 Steuerbare Einkünfte

1. Abschnitt: Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Optionen; Aktie; Ausübung; Entschädigung; Optionsrecht; Aktien; Recht; Kaufrecht; Verzicht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Kapitalgewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroptionen; Betrag; Nichtausübung; Rekurs; Veranlagung; Mitarbeiterbeteiligungen; Erwerb; Zusammenhang; Einsprache; Kreisschreiben; Leistung; ändig
SOSGSTA.2019.55Staats- und Bundessteuer 2016Unterhalt; Rekurrentin; Unterhalts; Ehemann; Kinder; Ex-Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; Ehegatte; Zahlungen; Einkommen; Scheidung; Betrag; Ehegatten; Veranlagung; Rekurs; Bundessteuer; Steuergericht; Olten-Gösgen; Staats; Ex-Ehemanns; Konvention; Korrespondenzprinzip; Eltern; Recht; Veranlagungsbehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/131, B 2018/132Entscheid Steuerrecht, Verfahrensrecht; Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 DBG, Recht; Kanton; Einkommen; Vorinstanz; Bundes; Kantons; Bundessteuer; Geschäfts; Gallen; Entschädigung; Steuerjahr; Gemeindesteuer; Türkei; Entscheid; Gemeindesteuern; Konto; Veranlagung; Aufrechnung; Verfahren; Steuerpflicht; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Aufwendung; Beschwerdegegner; Rekurs; Begehren
SGAHV 2017/18Entscheid Die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung von Dreivierteln des auch selbst bewohnten Eigenheims stellt keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2018, AHV 2017/18). ätig; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Geschäft; Vermögens; Geschäftsvermögen; Vermietung; Liegenschaft; Hauses; Einkommen; Arbeit; Zimmer; Eigenleistung; Stellung; Eigenleistungen; Frauen; Nichterwerbstätige; Einkünfte; Privat; Recht; Entscheid; Gallen; Abklärung; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
146 II 6 (2C_44/2018) Art. 16 Abs. 1, Art. 24 lit. a und d DBG ; Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. c und f StHG; Unterschied zwischen einer Steuerbefreiung von Schenkungen und einer solchen von Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Die Beträge, die eine natürliche Person von Dritten ohne Verbindung zu seiner Erwerbstätigkeit erhält, sind nach der allgemeinen Regel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG steuerbare Einkünfte. Diese sind steuerfrei, wenn sie unter einen Ausnahmetatbestand fallen (E. 4). Steuerbefreiungen unter dem Titel der Schenkung nach Art. 24 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG , Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen, oder unter dem Titel der Unterstützungen ( Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG ), Rechtsstandpunkt der rekurrierenden Behörde (E. 5). Unterschiede in der Besteuerung von Schenkungen und Unterstützungen (E. 6). Definition und Abgrenzung der Begriffe. Vermutung zugunsten der Unterstützung, wenn eine Leistung ohne Gegenleistung an einen Bedürftigen von einer juristischen Person kommt, mit welcher jenem geholfen werden soll (E. 7). Tribunal; être; Impôt; éré; Intendance; été; édéral; ément; ération; énéral; érés; Autorité; Agissant; Arrêt; épendant; église; Exonération; -prestation; Berne; épendante; Imposition; églises; Après; Unterstützung; époux; -après:; Commission; écision; Examiner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Erlass; Recht; Steuererlassverordnung; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; Person; Notlage; Einkommen; Einkommens; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Forderung; Gesuchs; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Steuererlassgesetz
A-5036/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Erlass; Steuererlassverordnung; Steuer; Vorinstanz; Notlage; Quot;; Verfahren; Busse; Person; Entscheid; Bundessteuer; Vermögenswerte; Töchter; Steuern; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Betrag; Schenkung; Gesuch; Erlassgesuch; Gläubiger; Urteil; Eigentum; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Recht; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Vermögenswerte; Steuerverfahren; Verfahren; Steuerhinterziehung; Kommentar; Steuerrecht; Recht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Rechtsanwalt; Steuerverwaltung; Konto
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Einziehung; Recht; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Basel; Untersuchung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Steuerverfahren; Entscheid; Steuerhinterziehung; Bundesgericht; Recht; Kommentar; Steuerrecht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Steuerverwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013