ZH | VB.2013.00139 | Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3). | Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung |
SG | III/1-2019/1 | Entscheid Art. 27 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111, ArGV 1). Dass die Voraussetzungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nicht erfüllt sind, heisst nicht, dass auch die Voraussetzungen für vorübergehende Nachtarbeit nicht gegeben sind. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von vorübergehender Nachtarbeit erfüllt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III/1, vom 9. Januar 2020, III/ | Tarbeit; Gesuch; Arbeit; Verfügung; Betreuung; Vorinstanz; Bedürfnis; Sozialamt; Mutter; Ausland; Geschäftsführerin; Bewilligung; Entscheid; Arbeitsgesetz; Voraussetzungen; Wirtschaft; Betrieb; Quot; Geburt; Behörde; Kinder; Kindes; Dringlichkeit; ältigt |