Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 16 AHVG vom 2025

Art. 16 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 16 (1) Verjährung

1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG (2) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. (3) Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. (4) Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (5) über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. (6) Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 (7) noch verrechnet werden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. (8)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
(2) SR 830.1
(3) Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(5) SR 281.1
(6) Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(7) Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994.
(8) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

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Art. 16 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210045Arbeitsrechtliche ForderungBeweis; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Konto; Recht; Beweismittel; Kontoauszüge; Beweisverfügung; Gericht; Mitwirkung; Beweis; Tatsache; Feststellung; Urkunde; Feststellungsurkunde; FINANCIAL; SERVICES; Beweiswürdigung; Parteien; Verfahren; Personen; Ersatz; Urteil; Tatsachen; Behauptung
ZHPS180071Aufhebung der BetreibungBetreibung; Schuld; Verwirkung; Frist; Schuldner; Vollstreckung; Recht; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Gläubiger; Bundesgericht; Gläubigerin; Verjährung; Forderung; Urkunden; Verjährungs; Verwirkungsfrist; Vollstreckungsfrist; Kantons; Urteil; Aufhebung; Hinwil; Schadenersatzforderung; Wetzikon; Bezirksgericht; Massnahme; Betreibungsamt; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Verjährung; Schadenersatz; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Einsprache; Verjährungsfrist; Ausgleichs; Ausgleichskasse; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Parteien; Schadenersatzverfügung; Beiträge; Sozialversicherungsanstalt; Entscheid; Frist; Gallen; Schadenersatzforderung; Arbeitgeberin; Forderung; Eintritt; Kollokationsplan; Parteientschädigung; öffnet
SGAHV 2015/3Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verschulden. Verjährung. Grundsätzlich gilt im Konkursfall Schadenskenntnis mit Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Vorliegend ist aber unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt (telefonische Nachfrage bei Konkursamt: Es werde keine Dividende ausbezahlt) genügende Kenntnis davon hatte, dass sie mit ihrer gesamten Forderung zu Verlust kommen wird. Diesbezüglich ist die Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zahlungsmoral der Arbeitgeberin, provisorische Pfändungsverlustscheine) haben indessen keine kenntnisauslösende Wirkung. Verschulden bejaht, da kein Exkulpationsgrund erkennbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016,AHV 2015/3).Entscheid vom 11. August 2016 Schaden; Konkurs; Beiträge; Schadens; Schadenersatz; Ausgleichskasse; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Höhe; Arbeitgeber; Recht; Verjährung; Verfügung; Gesellschaft; Betreibung; Urteil; Aktiven; Sozialversicherungsanstalt; Arbeitgeberin; Einsprache; Zeitraum; Verjährungsfrist; Frist; Organ; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 1 (8C_402/2019) Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Leistung; Recht; Leistungen; Rentenbetreffnisse; Festsetzung; Vollstreckungsverwirkung; Verfügung; Einsprache; Verwirkung; Einspracheentscheid; Gericht; Erwerbsunfähigkeit; Forderung; Zweiteilung; Forderung; Festsetzungs; Einzelgesetz; Rechtskraft; Beiträge; Verwirkungsfrist
144 V 2Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 IVG; Art. 2 AHVG; Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; versicherungsmässige Voraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Fall eines Kindes mit Wohnsitz in der Europäischen Union und einem in der Schweiz arbeitenden Elternteil. Eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) gilt als Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 5.3). Die auf Art. 9 Abs. 2 IVG gestützte Ablehnung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung der schweizerischen Invalidenversicherung gegenüber einem nicht durch die AHV/IV versicherten Kind eines in der Schweiz tätigen, aber in der Europäischen Union wohnhaften Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft führt nicht zu einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 7). ègle; èglement; Assurance; Invalidité; égislation; édéral; éadaptation; Assurance-invalidité; Suisse; être; Intimé; éenne; Tribunal; Etats; écurité; Union; ègles; ément; Autre; ères; ésent; éré; Application; éter; Europäische; çais; Enfant; écision; Titre; évue

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3442/2020MindestbeitragsdauerDancing; Schweiz; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Arbeitgeber; Beiträge; Quot;; Alter; BVGer; Beitragsdauer; Recht; BVGer-act; Beitragszeiten; Beweis; Tclub; GastroSocial; Hotel; Einsprache; Basel; Kanton; Anspruch; Renten; Engagement; AHV-Beiträge
C-3336/2020RentenanspruchIV-act; Schweiz; Recht; Mindestbeitrag; Vorinstanz; Invalidenrente; BVGer-act; Verfahren; Verfügung; Mindestbeitragsdauer; Ausgleichskasse; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Beweis; IVSTA; Anspruch; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beitragszeit; Erwerbstätigkeit; Parteien; Österreich; Gesuchsteller; Verfahrenskosten; Beitragsdauer; Person; Arbeitgeber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Félix Frey, Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger Zürich , Art.162018
Félix Frey, Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger Zürich , Art.162018