Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 15a SVG vom 2024

Art. 15a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 15a Führerausweis
auf Probe
(1)

1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:

  • a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
  • b. die praktische Führerprüfung bestanden hat. (2)
  • 2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. (3)

    3 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. (4) Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

    4 Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. (4)

    5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

    6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 15a Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220211Irreführung der RechtspflegeBeschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Vorinstanz; Urteil; Recht; Berufung; Aussage; Gutachten; Person; Anzeige; Versicherung; Gericht; Schaden; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Motiv; Bundesgericht; Geldstrafe; Auffahrunfall; Verfahren; Unfall; Polizei; Bundesgerichts; Beweise; Hinweis; Würdigung; Beweiswürdigung
    ZHSB160109Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Sinne; Strasse; Gericht; Verteidigung; Probe; Ausweis; Urteil; Verteidiger; Strassen; Schlagstock; Drittel; Führerausweises; Geldstrafe; Strassenverkehrsamt; Fahre; Staatsanwalt; Verbindung; Motorfahrzeug; Ausführungen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.306- Widerhandlung; Führer; Führerausweis; Probe; Führerausweise; Fahrzeug; Führerausweises; Verkehr; Verkehrs; Entzug; Beschwerde; Verfahren; Person; Verwaltungsgericht; Vortritt; Verschulden; Vorinstanz; Entscheid; Gefahr; Personen; Urteil; Befehl; Beschwerdeführers; Ausweis; Sachverhalt; Fahrt; Personenwagen; Probezeit
    SOVWBES.2023.373-Probe; Führerausweis; Widerhandlung; Blutalkoholkonzentration; Verfügung; Zustand; Motorfahrzeug; Verwaltungsgericht; Personen; Personenwagen; Strassenverkehr; Probezeit; Vorinstanz; Führerausweises; Beschwerde; Recht; Personenwagens; Motorfahrzeugs; Drogeneinfluss; Strassenverkehrsgesetz; Unfall; Sinne; Führens; µg/L; Gutachten; Entscheid; Kantons; Solothurn
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.